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AX-Club Forum » Citroen AX Tuning » Standlicht » Threadansicht

Autor Thread - Seiten: [ 1 ] -2-
025
18.11.2005, 12:38 Uhr
Andreas712
Forumsmitglied


d.h. das ich es darf... gut gut dann is das ja erledigt
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026
18.11.2005, 13:11 Uhr
renntAXi
Forumsmitglied
Avatar von renntAXi

Ich würde es ja gerne wiederlegen...
Habe sowas mal (nicht allzulange her) in der AutoBild gelesen.
Naja ich bin noch nie deshalb angehalten wurden und habe sowas auch noch nicht gehört. Nicht vergessen ich fahre ja ohne Nebler rum

Hier hatte ich nochwas:
Das Fahren mit Standlicht ist [nur] dann verboten, wenn die Voraussetzungen von § 17 I S. 1 StVO voliegen (Dunkelheit, Dämmerung, entsprechende Sichtverhältnisse). Daraus folgt, dass das Standlicht im Fahrbetrieb nur während der Beleuchtungspflicht unzulässig ist
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Dieser Post wurde am 18.11.2005 um 13:26 Uhr von renntAXi editiert.
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027
18.11.2005, 13:38 Uhr
Jensen
ADMIN
Avatar von Jensen

Absatz (2) is da aber ziemlich eindeutig. So wie von Saxofreaky auch schon erläutert. Entweder Hauptscheinwerfer oder gar nicht. Die Rolle des Hauptscheinwerfers ist dabei variabel.
--
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028
18.11.2005, 13:41 Uhr
renntAXi
Forumsmitglied
Avatar von renntAXi

Nein ihr vergesst Absatz (1)
In der Begründung zu § 17 II 1 StVO heisst es, dass unter den
Voraussetzungen des § 17 I 1 StVO (Dämmerung, Dunkelheit etc.) stets die
Benutzung mindestens des Abblendlichts verlangt.
Standlicht allein ist im Fahrbetrieb also nur während der Dauer der
Beleuchtungspflicht unzulässig

Das heist wenns am Tage ist und "eigentlich" kein Licht nötig wäre ist es zulässig mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) zu fahren...
Sobald aber die Beleuchtungspflicht eintritt...durch Dämmerung, Nebel o.ä. ist es verboten! Ja logisch weil Standlicht dann zu schwach...
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029
18.11.2005, 13:49 Uhr
Jensen
ADMIN
Avatar von Jensen

Wie du meinst...
Dort steht, es ist verboten, nur mit Standlicht zu fahren. Nicht mal im Nebensatz heißt es, dass das nur bei Dunkelheit gilt.

Hier nochmal komplett:

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
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030
18.11.2005, 14:48 Uhr
renntAXi
Forumsmitglied
Avatar von renntAXi

Mhh...eigentlich ist es ja einleuchten was Du da schreibst...
In netz und in vielen Foren geht das so rum wie ich das hier geschrieben habe...
Meine letzte erklärung ist ein auzug von einen Beitrag der vom ADAC kam...
--
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031
18.11.2005, 14:49 Uhr
Gentsai
Forumsmitglied
Avatar von Gentsai


Zitat:
Andreas712 postete
apropo nebelschlussleuchte(n)
ist es erlaubt diese auf beiden seiten zu haben ? (r + l)
bei meinem s16 war nur auf einer seite ne birne drin , hab in die andere seite jetzt auch eine rein gemacht

Junge, hast du deinen Führerschein im Lotto gewonnen?
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032
18.11.2005, 15:01 Uhr
Jensen
ADMIN
Avatar von Jensen


Zitat:
renntAXi postete
Mhh...eigentlich ist es ja einleuchten was Du da schreibst...
In netz und in vielen Foren geht das so rum wie ich das hier geschrieben habe...
Meine letzte erklärung ist ein auzug von einen Beitrag der vom ADAC kam...

Wie gesagt, ich find's recht eindeutig. Keine Ahnung, warum versucht wird, da was reinzuinterpretieren...
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033
18.11.2005, 15:13 Uhr
Andreas712
Forumsmitglied



Zitat:
Gentsai postete

Zitat:
Andreas712 postete
apropo nebelschlussleuchte(n)
ist es erlaubt diese auf beiden seiten zu haben ? (r + l)
bei meinem s16 war nur auf einer seite ne birne drin , hab in die andere seite jetzt auch eine rein gemacht

Junge, hast du deinen Führerschein im Lotto gewonnen?

ja ich hab den lappen im lotto gewonnen was dagegen?
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034
18.11.2005, 23:00 Uhr
Hades
Forumsmitglied
Avatar von Hades

Also ich kann mir auch nicht vorstellen, dass das fahren mit Standlicht erlaubt sein soll.... und das fahren mit Standlicht+Nebelscheinwerfer wird richtig teuer.... hab ich mir von jemanden sagen lassen der öfter mal von der Polizei angehalten wird. Bei diesem Schmuddelwetter fahr ich Grundsätzlich mit Abblendlicht... ansonsten wirste in nem dunklen Auto zu spät gesehen.
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035
19.11.2005, 20:36 Uhr
DerBoehseMann
Forumsmitglied


tach auch!
so dann will ich mal mein juristisches fachwissen hier mal eifließen lassen.
Zitat, Post 029:
Wie du meinst...
Dort steht, es ist verboten, nur mit Standlicht zu fahren. Nicht mal im Nebensatz heißt es, dass das nur bei Dunkelheit gilt.

Hier nochmal komplett:

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.


also das ganze muß man ihm kontext sehen , die Hauptaussage ist immer im anfang eine § dann kommen die weiteren erläuterungen. also das heißt Abs. 2 bezieht sich auf Abs. 1. und dann kommen wir zu dem ergebnis, dass bei Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern,
das fahren NUR mit Standlicht nicht zulässig ist.
Ansonsten ergäbe Abs. 2, 2ter Halbsatz keinen sinn, weil wann ist eine Straße beleuchtet??? in der regel wenn es dunkel ist/wird, und dann darf man da nicht mit fernlicht fahren.....
*g* umkehrschluß ist also, dass das fahren mit fernlicht am tage( wenn die straße nicht beleuchtet ist) unter berücksichtigung, dass man keine anderen verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet, zulässig ist
--
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036
19.11.2005, 22:35 Uhr
pinhead!
Forumsmitglied
Avatar von pinhead!

aber was ist denn nu mit den nebelscheinwerfern??darf ich die denn "legal"! benutzten wenn die sicht es NICHT erfordert??
das mir noch nicht so ganz klar!
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037
20.11.2005, 01:58 Uhr
Gentsai
Forumsmitglied
Avatar von Gentsai

Ich wurde schon mal von der Polizei angehalten weil ich nachts bei guter Sicher innerorts die Nebelscheinwerfer anhatte... oder sie haben es gemacht weil nur einer funktionierte, altes GTI-Problem
--
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038
21.11.2005, 00:00 Uhr
renntAXi
Forumsmitglied
Avatar von renntAXi

@DerBoehseMann
Ja danke...ich wollte wegen der Sache ja nicht streiten...aber so wie Du es jetzt erklärt hast so habe ich das auch verstanden und versucht weiter zu geben.
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039
21.11.2005, 13:45 Uhr
Jensen
ADMIN
Avatar von Jensen

Macht mal... Allein die Definition als Standlicht oder Begrenzungsleuchten führt die ganze Diskussion ins Absurde.


Zitat:
(4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.

Gilt das jetzt auch nur bei Dunkelheit oder Sichtbehinderung? Muss ich aufpassen und ganz fix zum Auto zurückflitzen, wenn es dort neblig wird?
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040
21.11.2005, 14:08 Uhr
DerBoehseMann
Forumsmitglied


*g* Jensen,
Also nach dem es sich immer noch um den gleichen § handelt, ist es rein rechtlich so das du als Fahrzeugführer dafür verantwortlich bist, das bei dunkelheit / schlechter Sicht dein Wagen mit Standlicht oder Begrenzungsleuchten beleuchtet ist. also theoretisch mußt du losflitzen, aber wer parkt denn bitte außerhalb von ortschaften am straßenrand...also bei mir im flachland keine sau
hmm und wo wir grade dabei sind, es gilt nur für HALTENDE Fahrzeuge nicht für PARKENDE.... da gab es einen unterschied halten ist für maximal 3 minuten und parken ist länger (hab ich so im hinterkopf ). also mußt du doch nicht losflitzen....
aber so ist das, geschriebenes Recht kann man immer zu zwei seiten auslegen, denn recht haben und recht bekommen sind zwei verschiedene sachen.
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Dieser Post wurde am 21.11.2005 um 14:09 Uhr von DerBoehseMann editiert.
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041
21.11.2005, 15:54 Uhr
Devilx
Forumsmitglied


Also ich hab mir sagen lassen es wirkt allein schon Wunder wenn man nur die Verkehrsordnung als Buch aufm Beifahrersitz liegen hat, dass der Polizist sie sofort sieht wenn er seinen Kopf zum Fenster rein steckt.
Kumpel von mir hat an seiner Karre son paar strittige Modifikationen wo due Polizei schon ein paar Mal was wollte und der greift sich dann das Büchlein und zitiert wenns sein muss. Soweit kommts idR aber net.
Am besten ist es natürlich wenn man die aktuelle Ausgabe hat, die auch die Polizei hat. Bei anderen heißts dann schonmal was von wegen die zählt net weils ne andere Fassung ist oder so.
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042
21.11.2005, 21:13 Uhr
KTB
Forumsmitglied
Avatar von KTB

Also zum Thema parken außerhalb geschlossener Ortschaften:
Ich habs so gelernt dass man (wenns dunkel ist) da Standlicht an haben muss, da man ja eigentlich auf ner Landstraße mit parkenden Fahrzeugen nicht rechnet. Innerorts muss bei schlechter/keiner Straßenbeleuchtung (also ganz duster) mindestens Parklicht an sein (was der AX nicht hat).

Devilx, da gibts noch was: warten. Wenn du z.B. 5 Min an ner Schranke stehst ist das ja auch nicht Parken.
--
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