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19.11.2005, 20:36 Uhr
DerBoehseMann
Forumsmitglied
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tach auch! so dann will ich mal mein juristisches fachwissen hier mal eifließen lassen. Zitat, Post 029: Wie du meinst... Dort steht, es ist verboten, nur mit Standlicht zu fahren. Nicht mal im Nebensatz heißt es, dass das nur bei Dunkelheit gilt.
Hier nochmal komplett:
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
also das ganze muß man ihm kontext sehen , die Hauptaussage ist immer im anfang eine § dann kommen die weiteren erläuterungen. also das heißt Abs. 2 bezieht sich auf Abs. 1. und dann kommen wir zu dem ergebnis, dass bei Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, das fahren NUR mit Standlicht nicht zulässig ist. Ansonsten ergäbe Abs. 2, 2ter Halbsatz keinen sinn, weil wann ist eine Straße beleuchtet??? in der regel wenn es dunkel ist/wird, und dann darf man da nicht mit fernlicht fahren..... *g* umkehrschluß ist also, dass das fahren mit fernlicht am tage( wenn die straße nicht beleuchtet ist) unter berücksichtigung, dass man keine anderen verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet, zulässig ist -- Man muß einigen Menschen überlegen sein, durch Kraft, durch Höhe der Seele, -durch VERACHTUNG!!! |