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AX-Club Forum » Citroen AX allgemein » Überführung ohne TÜV » Threadansicht

Autor Thread - Seiten: -1-
000
06.08.2008, 13:48 Uhr
Kasper
Forumsmitglied


Hi !

Folgendes Problem:
Der Wagen ist angemeldet
TÜV und AU seit März abgelaufen.

Kann der Wagen vom Käufer ohne rote Nummernschilder überführt werden ?
Was wären Folgen ?
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001
06.08.2008, 13:55 Uhr
Jensen
ADMIN
Avatar von Jensen

M.W. sind Fahrten zulässig, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiedererlangung der Zulassung stehen.

Genauer kannst du es aber sicher hier nachlesen.
--
_______________

"Rollst du noch oder fährst du schon?"
ax-berlin.de -
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002
06.08.2008, 19:38 Uhr
Kasper
Forumsmitglied


danke, gut gemeint, aber ich mag mich dort nicht anmelden, und ohne geht die suchfunktion nicht.
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003
06.08.2008, 20:42 Uhr
rennsemmel
Forumsmitglied
Avatar von rennsemmel

Überführungskennzeichen beinhalten nur den Versicherungsschutz (und der ist bei einem angemeldeten Fahrzeug vorhanden). Ein Überführungskennzeichen bekommst Du übrigens nur gegen Vorlage der "Deckungskarte" und des TÜV- Berichtes. Da der TÜV abgelaufen ist, läuft das ganze im Bezug auf TÜV auf eigenes Risiko.
--


Mit freundlichem Gruß
rennsemmel
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004
06.08.2008, 20:47 Uhr
Hammy
Forumsmitglied


einfachste Variante: einfach ma bei deiner Versicherung anrufen^^
--
Schaltest du bei 2000 u/min oder lebst du noch?
->Klein, blau und so gut wie tot ... mein AX1.0 Mk2 - entsorgt!
->Meine kleine Renn-Ratte... GT Mk1 Opera de Paris - aber singen kann er nich...(jetzt singt er nie wieder )
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005
06.08.2008, 21:16 Uhr
MEKKI
Forumsmitglied


was hat die Versicherung mit der AU/HU zu tun?? NICHTS, ausser das im Schadenfall Ärger / Regress vorprogrammiert ist.

"Rote" Kennzeichen bekommst du nur von einem Händler und der darf sie dir für private Nutzung eigentlich nicht geben, Überführungskennzeichen von der Zulassungsstelle, dafür spielt die HU keine Rolle, da in den Papieren was drin steht das der Fahrzeugführer für den technischen Zustand des Fahrzeugs verantwortlich ist. So oder so ähnlich, den genauen Wortlaut hab ich nicht im Kopf und nicht zur Hand.
da der Wagen aber noch zugelassen ist kannst du natürlich auch das Risiko eingehen den mit abgelaufener AU/HU zu überführen. Falls du angehalten wirst kommen dann allerdings Bussgeld und Punkte auf dich zu genaueres findest du dazu im aktuellen Bussgeldkatalog. Für den Fall gibt es selbstverständlich Ausnahmereglungen wie z.B. man hat sich mit dem Fahrzeug längere Zeit im Ausland aufgehalten und ist gerade erst wieder nach D zurückgekehrt und hat noch keinen Termin beim TÜV bekommen. Sowas sollte man aber glaubhaft beweisen können. Falls das Bussgeld etwas hoch erscheint kann man natürlich auch für etwa das gleiche Geld einen Transporter mieten, kommt allerdings auch immer auf die km an die zurückzulegen sind.
--
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Dieser Post wurde am 06.08.2008 um 21:19 Uhr von MEKKI editiert.
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006
06.08.2008, 21:34 Uhr
Kasper
Forumsmitglied


anders rum:
ich verkaufe den wagen und der käufer würde ihn gerne so übernehmen damit er das rote nummernschild spart.
ich überlege gerade welche Risiken das für MICH hat.
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007
06.08.2008, 21:36 Uhr
AX Fan 2005
Forumsmitglied
Avatar von AX Fan 2005

Und wenn dus grad gekauft hast? wenn dich wirkle die polizei anhält kaufvertrag hinzeigen und die sache erklären, sollte doch au gehen...
--
Citroen AX 1.1 4-Türer - Verkauft
Jetzt 1.4er Diesel :-)
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008
06.08.2008, 21:44 Uhr
MEKKI
Forumsmitglied



Zitat:
Kasper postete
anders rum:
ich verkaufe den wagen und der käufer würde ihn gerne so übernehmen damit er das rote nummernschild spart.
ich überlege gerade welche Risiken das für MICH hat.

unbedingt schriftlich festhalten das ab Zeitpunkt der Übergabe der Käufer für sämtliche Verpflichtungen haftbar ist. Ein angemeldetes Fahrzeug würde ich aus eigener Erfahrung niemanden mitgeben, in besagtem Fall würde ich einen Abholtermin in der Woche ausmachen und den Wagen am Tag der Abholung abmelden, das Fahrzeug darf an diesm Tag mit entstempelten Kennzeichen noch bis 24 Uhr genutzt werden wenn sich die Rechtslage in den letzten Monaten da nicht geändert hat.

zu Post 007: hilft nichts, ausser das der Verkäufer in dem Fall etwas verärgert sein dürfte da er als Halter zusätzlich zum Fahrer mit Bussgeld und Punkten belangt wird.
--
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009
06.08.2008, 21:44 Uhr
Kasper
Forumsmitglied


Das genau ist halt die Frage:
Gibt es sonderregelungen für Überführungsfahrten wenn der TÜV abgelaufen ist ?
und wenn der Käufer angehalten wird: Wer zahlt, bekommt Punkte ?
Was ist im Falle eines Unfalls ?

Dieser Post wurde am 06.08.2008 um 21:45 Uhr von Kasper editiert.
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010
06.08.2008, 21:49 Uhr
MEKKI
Forumsmitglied


da hilft ein Anruf bei einer Zulassungsstelle mit Sicherheit weiter.
Wenn die normalen Kennzeichen am Fahrzeug sind gibt es eigentlich keine Sonderregelungen . Eigentlich heisst: besorg dir einen schriftlichen Termin zur HU, dann darfst du mit abgelaufener HU fahren, allerdings nur zur Werkstatt bzw zur Prüfstelle.
--
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011
07.08.2008, 09:43 Uhr
Jensen
ADMIN
Avatar von Jensen


Zitat:
Kasper postete
danke, gut gemeint, aber ich mag mich dort nicht anmelden, und ohne geht die suchfunktion nicht.

Sorry, das ist noch nicht lange so.
Für solche Fälle kann aber immer noch Google hilfreich sein. :-)

http://www.google.de/search?as_q=t%C3%BCv+%C3%BCberf%C3%BChrung+abgelaufen&hl=de&num=10&btnG=Google-Suche&as_epq=&as_oq=&as_eq=&lr=&cr=&as_ft=i&as_filetype=&as_qdr=all&as_occt=any&as_dt=i&as_sitesearch=www.verkehrsportal.de&as_rights=&safe=images
--
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"Rollst du noch oder fährst du schon?"
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012
07.08.2008, 11:12 Uhr
blondi_sein_ax
Forumsmitglied
Avatar von blondi_sein_ax

wie wäre es mit einer 5 Tages nummer für den Käufer? liegt glaube ich bei 85 € vers. warens zumindest bei mir vor nem jahr bein nissan 200sx
--
grüße stefan
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013
08.08.2008, 10:55 Uhr
Kasper
Forumsmitglied


Joa.. aber bei nem Preis von 250 Eiern ist der Nummernschildanteil dann doch eher hoch...
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014
08.08.2008, 11:53 Uhr
blondi_sein_ax
Forumsmitglied
Avatar von blondi_sein_ax

da stellt sich die Frage dann haben wollen oder nicht!
--
grüße stefan
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015
08.08.2008, 12:01 Uhr
Kasper
Forumsmitglied


Naja.. die Frage ist, ob man ihn nicht einfach so wie er ist angemeldet rüber fährt und das bußgeld (unwahrscheinlich) riskiert.
Die genauen Folgen dieser Ordnungswidrigkeit sind mir halt noch nicht klar.
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016
08.08.2008, 14:05 Uhr
blondi_sein_ax
Forumsmitglied
Avatar von blondi_sein_ax

Hoffe das dir das Jetzt hilft

so viel sagt der bußgeldkatalog

Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt; bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins von
mehr als zwei bis zu vier Monaten 15,- EUR
vier bis acht Monaten 25,- EUR
mehr als acht Monaten 40,- EUR, 2 Punkte

Abgasuntersuchung:
Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um
mehr als zwei bis zu acht Monate 15,- EUR
mehr als acht Monate 40,- EUR, 1 Punkt

Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt 15,- EUR
--
grüße stefan

Dieser Post wurde am 08.08.2008 um 14:07 Uhr von blondi_sein_ax editiert.
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017
08.08.2008, 14:07 Uhr
Kasper
Forumsmitglied


Danke. Genaus das hatte ich auch schon gefunden. Wer aber zahlt das ? Der Inhaber, oder der Fahrer ?
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018
08.08.2008, 14:10 Uhr
blondi_sein_ax
Forumsmitglied
Avatar von blondi_sein_ax

Wenn du es so machst wie gesagt wurde, festhalten ( im kaufvertrag) das fahrer neuer besitzer ist und somit verantwortlich für pkw, dann er natürlich.

für dich also nichts zu befürchten gibt. nur es mus halt im Kaufvertrag stehen das du´s auto verkauft hast und somit jegliche Verantwortung bis zur abmeldung auf ihn über geht
--
grüße stefan

Dieser Post wurde am 08.08.2008 um 14:11 Uhr von blondi_sein_ax editiert.
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019
08.08.2008, 17:47 Uhr
Kasper
Forumsmitglied


Joa.. sowas steht drin..

"Sofern das Fahrzeug bei der Übergabe noch angemeldet ist, versichert der Käufer, dass er das Fahrzeug umgehend, spätestens aber binnen drei Werktagen ab Übergabe, um- oder abmeldet und den Verkäufer von sämtlichen Schäden freihält, die durch die Nutzung des angemeldeten Fahrzeugs entstehen."

Ich denke das sollte das abdecken....
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020
09.08.2008, 18:18 Uhr
MEKKI
Forumsmitglied


wie wirksam diese Klausel im Ernstfall ist möchtest du lieber nicht wissen. als Beispiel sag ich nur, was machst du wenn sich der Käufer nicht drum schert und die Kiste nicht ummeldet ?? Der kann sonstwas damit anstellen und als erstes kommt man immer auf dich als Halter zurück. Wenn du dann aus reiner Vorsichtsmassname die Personummer vom Käufer nicht aufgeschrieben hast oder selbigen gar kopiert hast gehen der Ärger schon los.
Was die sache mit den Punkten angeht, auch da bist du noch der Halter und somit dabei wenns um Bussgeld und Punkte geht, vor allem wenn du im Kaufvertrag nicht ausdrücklich auf abgelaufene AU und Hu hinweist.
--
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021
09.08.2008, 18:46 Uhr
Kasper
Forumsmitglied


AU und HU stehen drin.
Ebenso natürlich die Personnr.

Wenn der Mensch sich nicht an den Vertrag hält, macht er sich Strafbar. Wenn ich den Ordnungshütern den Vertrag vorlegen kann in dem steht, dass er sich verpflichtet hat, ist er der dumme. Da dort steht von allen Schäden freihalten ist er als neuer Halter natürlich auch für die Bußgelder etc. Zuständig. Auch bei Punkten gehe ich davon aus, dass bei nachgewiesenem Verkauf (mit Uhrzeit) Seitens des Ordnungsamtes kein Interesse daran besteht den ehemaligen Halter zu belangen. Viel mehr wird man wohl den neuen Halter versuchen zu packen.
Sollte dieser sich abgesetzt haben wird das wohl auch nicht das Problem des alten Halters sein. Da eindeutig klar ist, dass die vergehen ausserhalb seines Einflussbereiches liegen, kann er wohl kaum für etwas zur verantwortung gezogen werden, was jemand anderes rechtswidrig tut.

(und ganz davon abgesehen glaube ich immernoch daran, dass 99 % der Menschen gute Menschen sind und schlichtweg keinen Blödsinn machen..)

Dieser Post wurde am 09.08.2008 um 18:47 Uhr von Kasper editiert.
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022
09.08.2008, 19:21 Uhr
rennsemmel
Forumsmitglied
Avatar von rennsemmel

Das mit dem Vertragvermerk auf die Folgehaftung des Käufers bei Übernahme ist für den Hintern. Solange Du als Eigentümer/ Halter (der Käufer ist leider nur Besitzer) eingetragen bist, werden sich alle eventuellen Regressansprüche auf Dich beziehen. Da kann in Deinem Vertrag stehen, was will. Du kannst im Schadensfalle nur über eine Zivilklage den Käufer zur Kasse bitten.
--


Mit freundlichem Gruß
rennsemmel
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023
09.08.2008, 22:48 Uhr
Kasper
Forumsmitglied


Jein.
Wenn der Käufer sich nicht an den Vertrag hält und den Wagen nicht abmeldet handelt er Vertragswidrig.
Ich aber habe mit dem Vertrag meine Pflicht getan dafür zu sorgen dass der Wagen abgemeldet wird.
Wenn ich dafür belangt werden könnte wäre das als wenn ich dafür belangt werden könnte, wenn mir mein Auto gestohlen wurde und wer unsinn mit macht. Das halte ich selbst bei unseren bekloppten juristen für äusserst abwägig.
Wenn der Wagen nachweislich verkauft ist und nachweislich blödsinn mit gemacht wird halte ich ansprüche gegen den ehemaligen halter an sich für ausgeschlossen.
wenn innerhalb der 3 tage vor abmeldung was passiert ist das vermutlich anders. das knöllchen würde an mich als noch aktiv eingetragenen halter gehen und ich müsste über den Zivilrechtlichen Weg das Bußgeld eintreiben. Die Punkte allerdings müsste auch bereits der neue Halter bekommen. In den Vordrucken ist ja extra immer ein Feld "wenn sie nicht der Fahrer waren wer dann....?"
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