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30.10.2002, 08:09 Uhr
Jensen
ADMIN
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@Gentsai Bei den ersten 1.1er gab's noch welche mit 4-Gang, aber dass dann 5 im Schein steht ist seltsam. Schon mal geschaut, ob da nicht doch einer ist und nur die Kappe auf dem Schaltknauf falsch ist? 
Ansonsten kann man nicht sagen, dass das Auto schlecht ist. Ist sicher ein "Fashion"  Steht halt kurz vorm Zahnriemenwechsel, wenn der nicht schon gemacht wurde. Wenn er sonst untenrum trocken ist (Ölwanne, Zahnriemenseite und Getriebe) hört sich das für'n 1.1er nicht so schlecht an. Ausser halt der Preis. Wegen dem Zahnriemen kann man dann sicher auch noch handeln...
Und wegen des Haftungs-Ausschuss kann hier mal geschmökert werden, wobei der letzte Absatz besonders interessant ist. Demnach versucht er sich seiner Gewährleistungspflicht zu entziehen, was aber bei der Laufleistung bzw. dem Preis mit Sicherheit unzulässig ist...
"Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (Händler) kauft, so darf die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden.
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Fahrzeug kauft. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Privatperson von einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft. [...]
Steht fest, dass es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, so gelten einige Besonderheiten. Wichtig ist zunächst, dass der Verkäufer mindestens ein Jahr für Sachmängel haften muss, die bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorlangen. Des Weiteren gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des privaten Käufers: Bei Auftreten eines Mangels innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf wird vom Gesetz her vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag. Den Verkäufer trifft die Last, das Gegenteil zu beweisen. Nach dieser Zeit muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Schließlich sind die Schutzvorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zwingend, so dass jegliche Umgehung unzulässig ist. Unzulässig ist beispielsweise die Zwischenschaltung einer Privatperson, die das Fahrzeug des Unternehmers unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Weiter kann es unzulässig sein, wenn der Verkäufer in den Kaufvertrag aufnimmt "Bastlerfahrzeug", "zur Ausschlachtung" oder "geringe Restlaufzeit", um so die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs bereits als Vertragsbestandteil aufzunehmen, wenn dies objektiv nicht stimmt, da beispielsweise gerade der TÜV neu gemacht wurde. Indiz für eine Umgehung liefert in einem solchen Fall auch der Preis und die Laufleistung."
Quelle: ADAC -- _______________
"Rollst du noch oder fährst du schon?"  ax-berlin.de -  Dieser Post wurde am 30.10.2002 um 08:30 Uhr von Jensen editiert. |